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  • 23.06.2010 | Arrestanordnung

    Kein strafprozessualer Arrest bei möglichen vollstreckbaren Verwaltungsakten

    Hat eine Verwaltungsbehörde, die durch strafbares Verhalten geschädigt wurde, selbst sofort vollziehbare Rückforderungsbescheide erlassen, fehlt es an einem zusätzlichen Sicherungsbedürfnis der Geschädigten, selbst wenn diese keine konkreten Vollstreckungsmaßnahmen betreibt (Saarländisches OLG 3.3.10, 1 Ws 23/10, Abruf-Nr. 101812).

     

    Sachverhalt

    Der beschuldigte Arzt steht im Verdacht, durch Falschabrechnungen die Kassenärztliche Vereinigung (KV) um mehr als 700.000 EUR geschädigt zu haben. Das LG hatte die im Verfahren ergangenen Arrestanordnungen aufgehoben, weil ein fortbestehendes Sicherungsbedürfnis nicht ersichtlich sei.  

     

    Entscheidungsgründe

    Im Zusammenhang mit einer strafprozessualen Arrestanordnung muss stets eine Prüfung erfolgen, bei der die von ihr berührte Eigentumsposition des Betroffenen mit dem Sicherungsinteresse des Staates bzw. im Fall der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 2 und Abs. 5 StPO, § 111d StPO i.V. mit § 73a StGB, § 73 Abs. 1 S. 2 StGB) mit dem Interesse des Gläubigers ins Verhältnis zu setzen sind. Dabei sind  

    • die Belange des Opferschutzes,
    • die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Verletzten, seine Rechte selbst durchzusetzen,
    • die Schwere des Eingriffs in das Eigentumsrecht des Betroffenen,
    • der Verdachtsgrad,
    • die Schadenshöhe und
    • der mit dem Arrest verbundene Aufwand

     

    gegeneinander abzuwägen. Ein Sicherungsbedürfnis der KV besteht nicht mehr, weil sie aufgrund der - schon im Jahr 2006 ergangenen - Rückforderungsbescheide in der Lage ist, ihre Ansprüche - notfalls auch im Wege der öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung - durchzusetzen. Widerspruch oder Klage gegen die Honorarfestsetzung bzw. deren Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 85 Abs. 4 S. 9 SGB V). Damit wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, die durch Verwaltungsakt titulierten Rückforderungsansprüche trotz des noch parallel anhängigen sozial-gerichtlichen Verfahrens sofort zu vollstrecken.