01.01.2007 | Auskunftspflicht
Bank verlangt Entschädigung nach § 107 AO
Ein reines Vorlageverlangen i.S. des § 97 AO liegt nur dann vor, wenn das FA die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei der Anforderung von Bankunterlagen voraus, dass das FA die Konten- und Depotnummern benennt oder vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bankverbindungen macht (BFH 8.8.06, VII R 29/05, Abruf-Nr. 063376). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das FA richtete an die Bank ein ausdrücklich als „Vorlageersuchen an Dritte nach § 97 AO“ bezeichnetes Schreiben und forderte diese auf, Kopien der Depotauszüge sowie der Sparbücher der Eheleute C. jeweils zu den Stichtagen 31.12.98, 31.12.99 und 31.12.00 vorzulegen. Den Antrag der Bank auf Erstattung der Kosten i.H. von 38,60 EUR lehnte das FA ab.
Nach Ansicht des BFH hat die Bank einen Anspruch auf Entschädigung aus § 107 AO für die anlässlich des Heraussuchens und der Vorlage der vom FA angeforderten Unterlagen angefallenen Kosten, weil das FA die Bank als „Auskunftspflichtige“ herangezogen hat. Es handele sich hier um ein kombiniertes Auskunfts- und Vorlageverlangen.
Praxishinweis
Nach § 107 AO erhalten Auskunftspflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde als Dritte zu Beweiszwecken herangezogen hat, auf Antrag eine Entschädigung. Eine Entschädigung wird nur Personen gewährt, die von der Finanzbehörde als Auskunftspflichtige (§ 93 AO) oder Sachverständige (§ 96 AO) herangezogen worden sind. Die Gewährung einer Entschädigung für Personen, die ausschließlich als Vorlageverpflichtete (§ 97 AO) herangezogen wurden, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
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