01.11.2002 · Fachbeitrag · Auskunftsverweigerungsrecht
Der Steuerberater als Zeuge vor dem FG
| Die Befugnis des Steuerberaters zur Zeugnisverweigerung nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 lit. b AO bezieht sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung. Ergeben sich solche Tatsachen aus vorzulegenden Urkunden (Postausgangsbuch, Fahrtenbuch), so erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht auch darauf (§ 104 Abs. 1 AO) (BFH 14.5.02, IX R 31/00, DStR 02, 1300). (Abruf-Nr. 020889) |
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