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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Der Steuerberater - in der Haftung, als unverdächtiger Dritter und als Zeuge vor Gericht

    von RA Diana Durst, FA für Steuerrecht, Carlé_Korn_Stahl_Strahl Rechtsanwälte Steuerberater, Köln

    | Der steuerliche Berater kann nicht nur wegen Beihilfe strafrechtlich verfolgt werden (Durst, PStR 08, 235 ), er kann auch wegen der verkürzten Steuern nach § 71 AO in Haftung genommen werden. Darüberhinaus dürfen die Wohnung oder Kanzleiräume des Beraters als unverdächtigem Dritten ( § 103 StPO ) durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt werden. Letztlich kann der Steuerberater auch in einem gerichtlichen Verfahren gegen seinen Mandanten als Zeuge vernommen werden, wobei ihm ein umfassendes berufsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht nach § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO zusteht. |

    1. Das steuerliche Haftungsrisiko

    Nach § 71 AO haftet nicht nur der Täter für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Hinterziehungszinsen, sondern auch derjenige, der an der Steuerhinterziehung eines anderen beteiligt ist. Unerheblich ist dabei, ob die Steuerhinterziehung durch aktives Tun oder durch Unterlassen verwirklicht worden ist. Die grob unrichtige Erfassung der steuerlichen Einnahmen des Mandanten kann schon dazu führen, dass eine Täterschaft des Beraters zu bejahen ist (BFH 19.12.02, IV R 37/01, INF 03, 321). Bereits eine abweichende Rechtsauffassung des steuerlichen Beraters gegenüber der Finanzbehörde kann steuerstrafrechtlich relevant werden, wenn er steuerbegründende Tatsachen gegenüber der Finanzverwaltung nicht offenbart.

     

    Allein im Bestärken des Steuerpflichtigen, seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachzukommen, kann eine Beihilfehandlung nach § 369 Abs. 2 AO, § 370 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 AO i.V. mit § 27 StGB liegen (psychische Beihilfe). Fehlerhafte Anweisungen an das eigene Personal können ebenfalls die Haftung nach § 71 AO auslösen. Nicht zuletzt besteht ein Haftungsrisiko darin, dass Mandanten zuweilen versuchen, die Verantwortlichkeit ihres Beraters zu offenbaren, um selbst entsprechend besser wegzukommen.