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  • 01.09.2004 · Fachbeitrag · Außenprüfung

    Durchbrechung der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO nur zu Gunsten des FA

    | Sinn des § 173 Abs. 2 AO ist es, den auf Grund einer Außenprüfung ergangenen Steuerbescheiden eine erhöhte Rechtsbeständigkeit zu verleihen. Die Änderungssperre ist allerdings in den Fällen der Steuerhinterziehung und der leichtfertigen Steuerverkürzung durchbrochen. Die Durchbrechung der Änderungssperre greift aber nur zu Gunsten des FA (FG Niedersachsen 26.02.04, 6 K 727/01, DStRE 04, 788, Abruf-Nr. 042057). |