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  • 28.09.2009 | InvZulG

    Keine Durchbrechung der Änderungssperre bei einem Subventionsbetrug

    Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO kann nur durch eine Steuer­hinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung durchbrochen werden, nicht aber durch einen Betrug (§ 263 StGB) oder Subventionsbetrug (§ 264 StGB) (FG Sachsen-Anhalt 24.11.08, 1 K 1415/05, EFG 09, 808, Abruf-Nr. 092303).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger wendet sich - erfolgreich - gegen die Änderung eines In­vestitionszulagenbescheids. Nach Ansicht des FG steht dem Bescheid die durch die vorhergehende InvZul-Sonderprüfung ausgelöste Änderungs­sperre des § 173 Abs. 2 AO entgegen. Nach § 173 Abs. 2 AO können Steuer­bescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur geändert werden, „wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt“, d.h. § 370 AO oder § 378 AO einschlägig ist.  

     

    Bei fehlerhaften Angaben im Bereich einer unrechtmäßig erlangten InvZul kommen als Straftatbestände § 263 StGB (Betrugs) sowie § 264 StGB (Subventionsbetrug - Gehrmann PStR 09, 117 ff.) in Betracht. Entsprechend ist im InvZulG geregelt, dass für die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263, 264 StGB, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, die Vorschriften der AO über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend gelten. Nach Ansicht des FG scheidet mangels einer unbewussten Regelungslücke eine über den Wortlaut des § 173 Abs. 2 AO hinausgehende Sperrwirkung auf andere als die genannten Straftatbestände aus.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des FG mag auf den ersten Blick unbefriedigend erscheinen; sie ist jedoch dogmatisch konsequent und zutreffend. Jenseits des eindeutigen Wortlauts kommt hinzu, dass sich der Gesetzgeber bei Abfassung des InvZulG durchaus Gedanken über das steuerliche Verfahrens­recht sowie über die Verfolgung von Straftaten gemacht hat, sodass es einer unbewussten Regelungslücke fehlt, die - wenn überhaupt - über eine Analogie geschlossen werden könnte.