01.03.2006 | Banken
Sammelauskunftsersuchen: Einzahlungen auf Cash-Kreditkartenkonten
Das Cash-Kreditkartenkonto mit der dazugehörigen Kreditkarte weist keine solchen Besonderheiten auf, die das Verbringen von „Schwarzgeld“ begünstigen oder erleichtern würden (FG Köln 27.9.05, 6 V 5353/04 A, Abruf-Nr. 060341). |
Sachverhalt
Die B-Bank wendet sich gegen ein Sammelauskunftsersuchen (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V. mit § 93 AO). Darin bat das FA zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle um die Vorlage diverser Kreditkartenkonten, um diese auf ungewöhnliche Einzahlungen bzw. Abhebungen zu überprüfen. Zuvor hatte das FA in einem Ermittlungsverfahren festgestellt, dass ein Einkäufer eines Großunternehmens systematisch Schmiergelder auf ein Cash-Kreditkartenkonto der B-Bank eingezahlt hatte. Das FA begründete sein Auskunftsersuchen damit, dass in solchen Fällen ein immenser Bargeldbedarf bestehe. Es sei daher zu erwarten, dass dieser Weg von der gleichen Berufsgruppe mehrfach beschritten werde.
Entscheidungsgründe
Ein hinreichender Anlass für ein Auskunftsersuchen ist nach Ansicht des FG nicht gegeben. Das FA gründe sein Ersuchen nicht auf konkrete gerichtlich nachprüfbare Erfahrungen und Feststellungen, sondern auf bloße Vermutungen.
- Zum einen sei unklar, um welchen Täterkreis es sich hierbei überhaupt handeln soll. Eine Tätergruppe von Bankkunden, die sowohl im Bereich der Kreditkarten als auch im Computerbereich spezialisiert sei und bewusst die Grenzen des GwG (Geldwäschegesetz) ausnutze, stelle keine abgrenzbare Tätergruppe dar.
- Zum anderen weise das Cash-Kreditkartenkonto mit der dazugehörigen Kreditkarte keine solchen Besonderheiten auf, die das Verbringen von „Schwarzgeld“ begünstigen oder erleichtern würden.
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