01.09.2001 · Fachbeitrag · Bankenfälle
Anfangsverdacht wegen bankunüblicher Abwicklung
| Der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist gerechtfertigt, wenn der Bankkunde Tafelgeschäfte bar über das Kreditinstitut abwickelt, obwohl er dort ein Konto unterhält. Besteht ein Anfangsverdacht, hindert das Bankengeheimnis nicht die Auswertung von Kontrollmitteilungen der Steufa durch die zuständigen Veranlagungs-FÄ (BFH, Beschluss 15.6.01, VII B 11/00, n.v.). (Abruf-Nr. 010977) |
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