01.03.2001 · Fachbeitrag · Bankenfälle
Untreue bei Zahlung von Geldauflagen?
| In den gegen Bankvorstände geführten Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung werden häufig (verfahrensbeendende) Absprachen getroffen. Ein Teil dieser Absprachen ist die Erklärung der betroffenen Vorstandsmitglieder, im Rahmen einer Einstellung nach § 153a StPO zur Zahlung einer Geldauflage bereit zu sein, die letztlich die Bank trägt. Der Aufsichtsrat, der für die Gewährung dieser Zuwendung zuständig ist, steht dann vor der Frage, ob er den Vorstandsmitgliedern die Geldauflage und gegebenenfalls einen Versteuerungsausgleich zuwenden darf, ohne sich selbst wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar zu machen. |
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