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  • · Fachbeitrag · Geldauflage

    Es kommt darauf an ‒ zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Geldauflagen nach § 153a StPO

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg

    | Das FG Münster hat entschieden, dass die Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse, um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach § 153a StPO zu beenden, steuerlich abzugsfähig sein kann (18.12.23, 4 K 1382/20 G, F). Entscheidend ist dabei, ob die Zahlung strafähnlichen Charakter hat oder der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dient. Die Verteidigung sollte diese Differenzierung daher bereits beachten, wenn eine Verfahrensbeendigung ausgehandelt wird. |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Meine beiden Mandanten M betreiben eine Biogasanlage als GbR und haben hier die genehmigte elektrische Leistung überschritten, was zu einem Ermittlungsverfahren nach § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB führte. Durch die Überschreitung fielen unberechtigte Gewinne i. H. v. 100.000 EUR an. Das Ermittlungsverfahren wurde nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt. M haben jeweils einen Betrag i. H. v. 50.000 EUR, also die Hälfte des festgestellten Ertrags, an die Staatskasse gezahlt. Die Staatsanwaltschaft hatte festgehalten, dass sich der Betrag nach der Gewinnschöpfung des illegal erlangten Erlöses bemesse und als Schadenswiedergutmachung i. S. v. § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO zu betrachten sei. Eine darüber hinausgehende Geldauflage wurde nicht verhängt. Ist eine solche Geldauflage gewinnmindernd als Betriebsausgabe in der GbR absetzbar?

     

    ANTWORT DER STRAFVERTEIDIGERIN: Die Einstellung nach § 153a StPO ist vor allem im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht eine sehr häufig angewendete Norm, die für beide Seiten ‒ Strafverfolger und Beschuldigte ‒ Vorteile zeigt: Dem Beschuldigten können Auflagen und Weisungen erteilt werden, gleichzeitig wird jedoch die Unschuldsvermutung aufrecht erhalten. So wurden 2022 von den Bußgeld- und Strafsachenstellen 45.544 Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung rechtskräftig abgeschlossen. 11.463 davon nach § 153a StPO, insgesamt wurden dabei Geldauflagen i. H. v. 40,7 Mio. EUR verhängt (BMF-Monatsbericht Oktober 2023 ‒ Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2022 ( iww.de/s11006 , zuletzt abgerufen am 4.3.24). Die wohl am meisten herangezogene Variante ist die des § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO, der Bericht des BMF differenziert hier leider nicht. Hierbei ist als Auflage z. B. die Zahlung eines Geldbetrags an gemeinnützige Einrichtungen oder an die Staatskasse möglich. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und die Tatschuld werden bei der Bestimmung herangezogen und oft vergleichbar der bei einer Verurteilung zu erwartenden Geldstrafe festgesetzt. Im Gegenzug dazu bemisst sich die Höhe der Auflage einer Schadenswiedergutmachung nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO alleine am entstandenen Vermögensschaden. Bestandteil der Auflage kann ein Teil des Schadens sein, aber niemals darüber hinausgehend.

     

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