01.04.2005 | Begrenzungsfunktion
Durchsuchungsanordnung
Ein Durchsuchungsbeschluss, in dem als Tatvorwurf lediglich der pauschale und zeitlich nicht eingeschränkte Verdacht der Steuerhinterziehung genannt wird, genügt grundsätzlich nicht seiner verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzungsfunktion. Etwas anderes kann gelten, wenn die Durchsuchung in Anwesenheit sämtlicher an der Maßnahme Beteiligter in der Hauptverhandlung angeordnet wird (BVerfG 29.11.04, 2 BvR 1034/02, Abruf-Nr. 050606). |
Sachverhalt
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, zu Unrecht die Anschaffung von Fachbüchern als Werbungskosten angesetzt zu haben. In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte an, die verfahrensrelevanten Bücher befänden sich entweder in seiner Wohnung oder in seinem Büro. Das LG erließ daher in der Hauptverhandlung einen auf diese Räumlichkeiten bezogenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. Bücher und entsprechende Belege seien für das Strafverfahren von Bedeutung. Es sei zu vermuten, dass sie bei der Durchsuchung aufgefunden würden.
Die Hauptverhandlung wurde ausgesetzt. Der Beschluss wurde den anwesenden Vertretern der Steufa zum sofortigen Vollzug ausgehändigt. Die im Beschluss aufgelisteten Bücher wurden bei der Durchsuchung nicht aufgefunden. Die Rechtsmittel des Angeklagten gegen diesen Beschluss hatten keinen Erfolg. Auf die Verfassungsbeschwerde hin hat das BVerfG den Beschluss aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Durchsuchungsbeschluss muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Die vorliegende Durchsuchungsanordnung genügte dieser verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzungsfunktion. Zwar wurde als Strafvorwurf lediglich der pauschale und zeitlich nicht eingeschränkte Verdacht der Steuerhinterziehung genannt. Die erforderlichen Beweismittel waren in der Anordnung aber konkret beschrieben. Darüber hinaus wurde der Beschluss in der Hauptverhandlung in Anwesenheit sämtlicher an der Maßnahme Beteiligter angeordnet. Eine angemessene Kontrolle etwaiger Ausuferungen der Durchsuchung war auf dieser Grundlage möglich.
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