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  • · Fachbeitrag · Durchsuchungsbeschluss

    Unbestimmter Durchsuchungsbeschluss ist aufzuheben

    von RA Dr. Hendrik Schöler, LL.M., FA StR, und FA StRR Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Kiel

    | Ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss hat (auch) eine Begrenzungsfunktion. Der Betroffene soll dadurch, dass der Tatvorwurf hinreichend präzise beschrieben wird, in die Lage versetzt werden, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten. Bei Steuerstraftaten ist es besonders bedeutsam, die Tatvorwürfe präzise zu bestimmen. Das hat das LG Kiel entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Auf Antrag der StA erließ das AG Durchsuchungsbeschlüsse gem. §§ 102, 105 StPO für die Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers B. Den Verdacht u. a. der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) begründete es damit, dass der B zwischen 2018 und 2023 gegenüber dem FA über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht bzw. diese über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt habe. Steuererklärungen soll der B z. T. innerhalb der gesetzlichen Frist, z. T. danach abgegeben haben. Welche Steuererklärungen welcher Jahre dies waren, ließ der Beschluss offen. Ebenso stellte das AG nicht dar, welche Steuerarten in welchem Umfang Gegenstand der Verkürzung gewesen sein sollen. Nach dem Vollzug der Durchsuchungsbeschlüsse dauerte die Durchsicht der Papiere und elektronischen Speichermedien gem. § 110 StPO an. Die daraufhin erhobene Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse war erfolgreich.

     

    Entscheidungsgründe

    Auf die Beschwerde hob das LG die Durchsuchungsbeschlüsse auf, nachdem das AG der Beschwerde nicht abgeholfen hatte (LG Kiel 27.12.23, 6 Qs 26-29/23, Abruf-Nr. 239249). Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergab sich aus dem Umstand, dass die Durchsicht gem. § 110 StPO noch andauerte.