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  • 01.10.2001 · Fachbeitrag · Benennungsverlangen

    Steuerhinterziehung durch Schweigen?

    | Das FA darf nach § 160 AO die Benennung des Zahlungsempfängers verlangen. Hierdurch soll allein die Besteuerung beim Leistungsempfänger gewährleistet werden. § 160 AO führt aber zu einer Gefährdungshaftung des Leistenden, die der Durchsetzung des Steueranspruchs gegen den Leistungsempfänger dient. |