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  • 01.12.2005 | Schätzung der Betriebsausgaben

    Die Bedeutung des § 160 AO bei Nichtbenennung von Zahlungsempfängern

    von RA Dr. Claus-Arnold Vogelberg, RiAG a.D., Dortmund und Münster

    In steuerlichen und im steuerstrafrechtlichen Verfahren, die vielfach parallel laufen und in der Praxis kaum zu trennen sind, wird zwar ein und derselbe Sachverhalt, geprüft. Gleichwohl kann die Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang es zu einer Steuerverkürzung gekommen ist, zu abweichenden Ergebnissen führen. 

     

    Das kann auf den unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen (§ 393 Abs. 1 AO) beruhen. So bestehen im steuerlichen Verfahren – bei Auslandssachverhalten sogar gesteigerte – Mitwirkungspflichten (§ 90 AO). Kommt der Steuerpflichtige seinen Pflichten nicht nach, wird sich das FA bei der Schätzung zum Nachteil des Steuerpflichtigen an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren (BFH 1.10.92, BStBl II 93, 259, 260). Die Besteuerungsgrundlagen sind zu schätzen (§ 162 AO), wenn bspw. die Buchführung nicht den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entspricht. Eine solche Schätzung scheidet allerdings dann aus, wenn die durch die Fehler der Buchführung verursachten Unklarheiten und Zweifel durch anderweitige zumutbare Ermittlungen beseitigt werden können. Dabei muss der Steuerpflichtige alle Voraussetzungen für den Abzug der Betriebsausgaben nachweisen. Erst danach ist zu prüfen, ob und inwieweit die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger nach § 160 AO dem Abzug der Ausgaben entgegensteht (BFH 24.6.97, BStBl II 98, 51). 

     

    Im Strafverfahren gilt hingegen das „nemo-tenetur-Prinzip“, wonach niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten: Aus einem Schweigen dürfen keine Nachteile abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass im Steuerstrafverfahren jede Verletzung einer steuerlichen Norm, sei es eine Blankettvorschrift oder die jeweilige Ausfüllungsnorm, materiell-rechtlich daraufhin zu überprüfen ist, ob sie dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 3 GG entspricht (BGH 19.4.84, wistra 84, 178, 181; BVerfG 15.10.90, NJW 92, 35).