01.05.2006 | Berufsgeheimnisträger
Schweigepflichtentbindung bei juristischen Personen
Ein Berufsgeheimnisträger kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn er durch das Organ der von ihm vertretenen Gesellschaft ausdrücklich zu einer Aussage ermächtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn während des betroffenen Beratungszeitraums ein anderer Geschäftsführer eingesetzt war. Eine zusätzliche Entbindungserklärung des früheren Organs ist nicht erforderlich (LG Bochum 15.3.05, 12 Qs 4/05, Abruf-Nr. 060700). |
Sachverhalt
Steuerberater und Abschlussprüfer sind bei der Aufklärung von Straftaten hilfreiche Informationsquellen für die Ermittlungsbehörden. Vielfach berufen sich die betroffenen Berufsangehörigen aber auf ihre berufliche Verschwiegenheitspflicht (z.B. § 9 BOStB) und verweigern unter Bezugnahme auf § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO entsprechende Aussagen, wenn nicht auch eine Schweigepflichtentbindung durch sämtliche früheren Organmitglieder erfolgt. Dies gilt selbst dann, wenn sich das Ermittlungsverfahren gerade gegen diesen Personenkreis richtet.
Entscheidungsgründe
Das LG Bochum hält eine solche zusätzliche Entbindungserklärung für obsolet (so bereits auch OLG Oldenburg 28.5.04, NStZ 04, 570; LG Hamburg 6.8.01, NStZ-RR 02, 12). Nach Auffassung der Kammer genügt es, wenn der aktive Geschäftsführer den Berufsgeheimnisträger entsprechend entbindet. Denn es geht bei der Zeugenvernehmung allein um die wirtschaftliche Angelegenheiten der betroffenen juristischen Person. Daher ist diese auch alleinige „Herrin des Geheimnisses“. Die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht muss von demjenigen erfolgen, zu dessen Gunsten die Verschwiegenheitspflicht gesetzlich begründet ist.
Bei einer juristischen Person sollen die Geheimnisse der juristischen Person geschützt werden. Beauftragt eine GmbH einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer, so besteht zwischen diesen Vertragspartnern ein Vertrauensverhältnis. Für eine Einbeziehung des (ehemaligen) Geschäftsführers einer GmbH in das Vertrauensverhältnis besteht keine Notwendigkeit. Die GmbH hat sich zwar zur Vermittlung des anvertrauten Geheimnisses notwendigerweise ihres Organs – des Geschäftsführers – bedient. Dadurch wird das geschäftliche Geheimnis der juristischen Person jedoch nicht zu einem Geheimnis des Geschäftsführers. Trägerin des Geheimhaltungsinteresses bleibt ausschließlich die juristische Person. Die Organe sind außerhalb des Vertrauensverhältnisses stehende Dritte. Die Entbindung von der Schweigepflicht kann demnach kein höchstpersönliches Recht des (ehemaligen) Geschäftsführers sein.
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