· Fachbeitrag · Berufsgeheimnisträger
Steuerberater: Schweigepflichtentbindung ist nicht teilbar
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Die Entbindung eines Berufsgeheimnisträgers von der Schweigepflicht ist unteilbar. Der Hauptberufsträger und seine mitwirkenden Personen können nur gemeinsam entbunden oder nicht entbunden werden. Das hat das LG Nürnberg-Fürth entschieden. |
Sachverhalt
Das AG erließ gegen den Angeklagten (A) einen Strafbefehl wegen versuchter Steuerhinterziehung. A legte hiergegen Einspruch ein. Im Hauptverhandlungstermin entband der A den Zeugen H (seinen Steuerberater) von der Schweigepflicht. Dieser verweigerte jedoch unter Hinweis auf § 55 StPO die Aussage. Das begründete er damit, dass seine Chefin, die Geschäftsführerin der Steuerberater- und Rechtsanwalts-GmbH, bei der der Zeuge angestellt war, ihm vorab gesagt habe, er solle nicht aussagen. Daraufhin unterbrach der Richter die Sitzung, erließ einen auf § 103 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss für die Räume der GmbH und beauftragte Beamte der Steuerfahndung damit, diesen zu vollziehen. Gesucht werden sollte nach Handakten sowie schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen, soweit sie das Mandatsverhältnis zwischen der GmbH und dem A zum Gegenstand hatten. Bei der Durchsuchung wurden Unterlagen sichergestellt. Die GmbH legte gegen die Durchsuchung erfolglos Beschwerde ein mit der Begründung, die Durchsuchung sei rechtswidrig gewesen. Denn sie sei auf das Auffinden beschlagnahmefreier Gegenstände gerichtet gewesen. A habe nur den Zeugen H von der Schweigepflicht entbunden. Mit diesem ‒ dem angestellten Steuerberater (StB) ‒ habe das Mandatsverhältnis jedoch nicht bestanden, sondern mit der GmbH.
Entscheidungsgründe
Die Voraussetzungen des § 103 StPO liegen vor (LG Nürnberg-Fürth 8.5.24, 12 Qs 2/24, Abruf-Nr. 241992).
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