24.07.2008 | Berufspflichten
Widerruf der Gaststättenerlaubnis bei erheblichen Steuerrückständen
Erhebliche Steuerrückstände – insbesondere bei der USt – können im Einzelfall den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis rechtfertigen (VG Koblenz 17.6.08, 1 K 1956/07, Abruf-Nr. 082185). |
Sachverhalt
Dem Kläger war im Jahre 1998 die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte erteilt worden. Nachdem das FA erhebliche Steuerrückstände gemeldet hatte und Tilgungsvereinbarungen mehrfach nicht eingehalten worden waren, widerrief die zuständige Behörde diese Erlaubnis.
Entscheidungsgründe
Die Klage hatte keinen Erfolg. Sofern ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, muss eine bereits erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen werden (§ 15 Abs. 2 GastG i.V. mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG). Zuverlässig ist (nur) derjenige, der sein Gewerbe im Einklang mit Recht und Gesetz ausübt. Hierzu gehört nach Ansicht des VG Koblenz auch die Erfüllung der steuerlichen Zahlungspflichten.
Vorliegend waren erhebliche Steuerschulden aufgelaufen. Der Kläger hatte insbesondere seine USt-Nachzahlungen nicht beglichen. Die USt ist eine indirekte Steuer, die zwar aus praktischen Erwägungen beim Unternehmer erhoben, über den Preis aber an den Kunden weitergeben wird. Indem ein Gewerbetreibender die USt nicht abführt,
- schädigt er die Allgemeinheit und
- versucht zugleich, sich in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Vorsprung vor seinen Konkurrenten zu verschaffen.
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