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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Steuerhinterziehung gefährdet Gewerbeerlaubnis

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Derjenige Gewerbetreibende, der sich mit der Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert sieht, muss sich auch berufsrechtlicher Konsequenzen gem. § 35 GewO bzw. § 15 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG gegenwärtigen. Die Verteidigung muss diesen Aspekt im Auge behalten, um nicht etwa aufgrund einer voreiligen tatsächlichen Verständigung im Besteuerungsverfahren flankiert durch einen entsprechenden Abschluss des Steuerstrafverfahrens für den Mandanten zusätzliche Existenz bedrohende Probleme zu schaffen. |

    1. Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO

    Die Ausübung eines Gewerbes ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist, § 35 Abs. 1 S. 1 GewO. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung (BVerwG 15.4.15, 8 C 6.14, NVwZ 15, 1544; VG München 9.9.11, M 16 K 11.2635, BeckRS 2011, 31481; VG Düsseldorf 6.3.20, 23 K 2123/17, BeckRS 2020, 4184; VG München 28.3.22, M 16 K 18.3045, BeckRS 2022, 9807)).

     

    Begründet wird das Abstellen auf Steuerrückstände damit, dass sich der Gewerbetreibende einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten verschafft, die ihren steuerlichen Zahlungspflichten nachkommen (VG Würzburg 13.11.19, W 6 K 19.1148, BeckRS 2019, 28465; VG Düsseldorf 6.3.20, 23 K 2123/17, BeckRS 2020, 4184). Dabei rechtfertigen Steuerrückstände in Höhe von ca. 12.000 EUR eine Gewerbeuntersagung, unter 2.500 EUR liegende Rückstände sollen indes nicht ausreichen (VG München 3.6.14, M 16 K 13.5120, BeckRS 2014, 53587; VG München 9.9.11, M 16 K 11.2635, BeckRS 2011, 31481; BMF, BStBl I 14, 16, Tz. 2.2.1).

     

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