27.05.2011 | Berufsrecht
Kooperation von Steuerberater mit Gewerbetreibendem unter einheitlicher Marke
Es ist mit den Berufspflichten eines Steuerberaters nicht zu vereinbaren, wenn er mit einem gewerblichen Unternehmen auf einer gemeinsamen Internetseite unter einheitlichem Markennamen Verlagsprodukte und Steuerberatungsleistungen als eine gemeinsame einheitliche Produktlinie vermarktet (BGH 16.3.11, StBSt (R) 3/10, Abruf-Nr. 111645). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
In 2006 lizenzierte ein Verlag eine Steuerberatungsgesellschaft (StB-G), die Marke „Konz“ im Namen zu führen. Ferner wurde ein gemeinsamer Internetauftritt eingerichtet, in dem zum einen Steuerliteratur und -software des Verlags mit dem Markennamen „Konz“ (z.B. „Konz, 1.000 ganz legale Steuertricks“) beworben wurde, zum anderen die StB-G ihre Dienste (z.B. Online-Steuererklärung) anbot. Im Impressum wurde darauf hingewiesen, dass Steuerberater (StB) und Verlag für ihre jeweiligen Bereiche allein verantwortlich seien.
Der BGH hat den Freispruch des StB - das OLG sah im gemeinsamen Internetauftritt zu Werbezwecken keine Berufspflichtverletzung- aufgehoben und zurückverwiesen. Die von StB-G und Verlag gemeinsam verfolgte Marketingstrategie sei nicht ausreichend in den Blick genommen worden:
- Die einheitliche optische Aufmachung der Internetseite erwecke bei einem verständigen Verbraucher den Eindruck, es werde eine gemeinsame einheitliche Produktlinie vertrieben, bei der beide Partner vom Gesamterfolg der Vermarktung wirtschaftlich profitierten. Dies sei zugleich verbotene Kooperation mit einem Gewerbetreibenden (§ 56 StBerG) als auch verbotene gewerbliche Tätigkeit (§ 57 Abs. 4 StBerG).
- Es entstehe der unzutreffende Eindruck, die StB-Gesellschaft zeichne für die Qualität der Steuerliteratur und -software mitverantwortlich.
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