· Fachbeitrag · Berufsrecht
Bewährungsstrafen und berufsgerichtliche Maßnahmen sind gegen Steuerberater möglich
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Für die Annahme eines disziplinären Überhangs ist bereits ausreichend, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Ansehen des Berufs zu wahren. Im Fall von Steuerstraftaten durch einen Steuerberater wird ‒ unabhängig von der Frage, ob diese den privaten oder unternehmerischen Bereich betreffen und unter Würdigung im Einzelfall bestehender Besonderheiten ‒ regelmäßig eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich sein, um das Ansehen des Berufs zu wahren. Das hat das LG Nürnberg-Fürth entschieden. |
Sachverhalt
Der Betroffene B war einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer (GF) einer Steuerberatungsgesellschaft m. b. H. Er ist berufsrechtlich nicht vorgeahndet. Er wurde wegen Steuerhinterziehung in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Rahmen des Bewährungsbeschlusses wurde die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt und dem Betroffenen wurde auferlegt, 30.000 EUR an die Staatskasse zu bezahlen. B war als GF der GmbH verpflichtet, für diese bis zum 31.5. des auf den jeweiligen Besteuerungszeitraum folgenden Jahres die USt-Jahreserklärungen abzugeben. Dieser Pflicht kam er für mehrere Jahre nicht nach. Infolgedessen wurde die Umsatzsteuer (USt) jeweils verkürzt. Insgesamt verkürzte B zugunsten der GmbH USt i. H. v. mehr als 1 Mio. EUR.
Entscheidungsgründe
Die für Steuerberatersachen zuständige Kammer sprach B der schuldhaften Verletzung allgemeiner Berufspflichten schuldig, § 57 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 StBerG. Ihm wurde ein Verweis erteilt und eine Geldbuße i. H. v. 30.000 EUR auferlegt. Die Feststellungen zur Pflichtverletzung beruhen auf den strafgerichtlichen Feststellungen des LG, die gem. § 109 Abs. 3 S. 1 StBerG bindend sind (LG Nürnberg-Fürth 7.2.24, 18 StL 4/23, Abruf-Nr. 245375).
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