01.08.2006 | Beschlagnahme
Erlöschen der Zollschuld
Für die Frage, ob unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren noch „bei dem vorschriftswidrigen Verbringen“ beschlagnahmt worden sind und so mit der nachfolgenden Einziehung die Zollschuld erloschen ist, kommt es auf den Zeitpunkt an. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Waren den Ort, an dem sie hätten ordnungsgemäß gestellt werden müssen, wieder verlassen haben, spätestens aber der Zeitpunkt, zu dem sie ihren (ersten) Bestimmungsort im Zollgebiet erreicht haben (BFH 7.3.06, VII R 23/04, Abruf-Nr. 061466). |
Sachverhalt
K reiste als Fahrer eines LKW von Polen kommend in das Zollgebiet der EU ein. Hinter einer Tarnladung waren unverzollte und unversteuerte Zigaretten verladen. Nachdem mit der Entladung des LKW begonnen worden war, wurde K von der Zollfahndung festgenommen. Die Zigaretten wurden beschlagnahmt und im weiteren Verlauf des Strafverfahrens eingezogen. Das Hauptzollamt (HZA) setzte gegen K – gesamtschuldnerisch neben weiteren Personen – Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer (TabSt), Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)) fest. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die entstandene Zollschuld (Art. 202 Abs. 1a ZK), EUSt (§ 21 Abs. 2 S. 1 HS. 1 UStG) und TabSt (§ 21 S. 1 TabStG) sind durch das Eingreifen des HZA nicht erloschen. Das Erlöschen der TabSt durch Beschlagnahme der Zigaretten scheidet schon deshalb aus, weil § 21 TabStG diesen Erlöschensgrund von seinem Verweis auf zollrechtliche Vorschriften ausdrücklich ausnimmt (BFHE 207, 81). Für Zoll und EUSt sind die Voraussetzungen nach Art. 233d ZK i.V. mit § 21 Abs. 2 S. 1 HS. 1 UStG nicht erfüllt.
Nach Art. 233d ZK erlischt eine Zollschuld, wenn Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist, bei dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden. Die Beschlagnahme erfolgt nach Ansicht des BFH nur dann im Rahmen des vorschriftswidrigen Verbringens, wenn das Verbringen im Zeitpunkt der Beschlagnahme noch andauert. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht mehr gegeben, denn das vorschriftswidrige Verbringen ist bereits beendet, wenn die in das Zollgebiet verbrachten Waren den Ort, an dem sie gestellt werden hätten müssen, wieder verlassen haben.
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