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  • · Fachbeitrag · Zollkodex

    Observation der Schmuggler durch den Zoll

    von Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    Das vorschriftswidrige Verbringen von Waren ist i.S. des Art. 233 S. 1d Zollkodex beendet, wenn die Waren den Ort - regelmäßig die Zollstelle -, an dem sie hätten gestellt werden müssen, wieder verlassen haben, ohne dass eine ordnungsgemäße Gestellung erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Transport nach dem Passieren der Zollstelle observiert wird (FG Hamburg 4.9.14, 4 K 86/14, Abruf-Nr. 143575).

     

    Sachverhalt

    Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 8.11.11 forderte der Beklagte vom Kläger K Einfuhrabgaben von knapp 3,3 Mio. EUR. Der Beklagte führte aus, K habe zusammen mit gesamtschuldnerisch ebenfalls in Anspruch genommenen weiteren Beteiligten den Transport von zwei Containern organisiert, in denen sich hinter einer Tarnladung über 17 Mio. Zigaretten befunden hätten.

     

    Das LG Hamburg verurteilte den K 2011 wegen bandenmäßigen Schmuggels in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. K habe den Schmuggel von Zigaretten, die sich in Containern hinter einer Tarnladung aus China kommend befanden, organisiert. K soll den Zollgrenzübertritt der Transporte aus dem Freihafen Hamburg jeweils überwacht und telefonisch Kontakt mit den anderen Angeklagten gehalten haben. Zudem soll er den von ihm ausgesuchten Fahrern die gefälschten Frachtpapiere zugänglich gemacht und den Transport zu den Empfangsorten mit seinem Pkw begleitet sowie die Fahrer zum Entladeort dirigiert und überwacht haben.