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  • 01.12.2004 · Fachbeitrag · Beschlagnahme

    Rückgabeort für eine beschlagnahmte Sache

    | Nach Beendigung der Beschlagnahme ist der Gegenstand an dem Ort zurückzugeben, an dem er aufzubewahren war. Es besteht keine Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, beschlagnahmte Gegenstände nach Freigabe an einen anderen Ort zu überbringen oder zu übersenden (LG Hamburg 20.2.04, 303 S 16/03, NJW 04, 2455, Rev. eingelegt III ZR 271/04, Abruf-Nr. 042814). |