01.10.2006 | Beschlagnahme
Serviceprovider: Auswertung von E-Mails
Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Klärung der Frage, ob in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 GG eingegriffen wird, wenn die Ermittlungsbehörden die auf dem Server eines Kommunikationsunternehmens oder Serviceproviders gespeicherten E-Mails kopieren und auswerten (BVerfG 29.6.06, 2 BvR 902/06, Abruf-Nr. 062508). |
Sachverhalt
Bei einer Durchsuchung wurden ungefähr 2.500 E-Mails, die der Betroffene bei seinem Provider gespeichert hatte, auf einen Datenträger kopiert. Der Beschwerdeführer hatte die Polizeibeamten zunächst selbst darauf aufmerksam gemacht, dass er empfangene und versandte E-Mails bei seinem Provider gespeichert habe. Er stellte sogar eine Internetverbindung zu diesem Provider her. Dann verwahrte er sich aber gegen einen Zugriff der durchsuchenden Beamten auf die dort gespeicherten E-Mails, weil der Durchsuchungsbeschluss dies nicht zulasse.
Die Maßnahme wurde auf §§ 94, 98 StPO gestützt. Der Betroffene hat Verfassungsbeschwerde erhoben und beantragt, einstweilen anzuordnen, dass die Durchsicht der beschlagnahmten E-Mails nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden dürfe. Es sei Art. 10 GG verletzt. Das BVerfG hat die einstweilige Anordnung erlassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Die Verfassungsbeschwerde wirft die noch nicht vollständig geklärte Frage auf, ob in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) eingegriffen wird, wenn die Ermittlungsbehörden die auf dem Server eines Kommunikationsunternehmens oder Serviceproviders gespeicherten E-Mails eines Kommunikationsteilnehmers kopieren und auswerten.
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