26.10.2009 | Durchsuchung
Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers
von RA StB Tobias Schmidt, LL.M. (Tax)
In zwei kürzlich veröffentlichten Beschlüssen haben sowohl das BVerfG mit Beschluss vom 16.6.09 (2 BvR 902/06, NJW 09, 2431, Abruf-Nr. 092989) als auch der BGH mit Beschluss vom 31.3.09 (1 StR 76/09, wistra 09, 280, Abruf-Nr. 091494) Stellung genommen zur Beschlagnahme von E-Mails beim E-Mail-Provider und damit letztendlich für Klarheit hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage für die Beschlagnahme von elektronischer Post beim Provider gesorgt.
1. Sachverhalte
Verfahrensgegenstand vor dem BGH war die Beschlagnahme von E-Mails eines Angeklagten, dessen E-Mails im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt werden sollten. Hierbei waren alle in dem Internet-E-Mail-Postfach des Angeklagten abgespeicherten - gelesenen und noch nicht gelesenen - E-Mails betroffen und wurden durch die Beschlagnahmeanordnung erfasst.
Das Verfahren vor dem BVerfG war insofern brisant, als dass in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das sich nicht gegen den Betroffenen richtete, die Durchsuchung seiner Wohnung angeordnet wurde, um aufschlussreiche Unterlagen und Datenträger aufzufinden. Ferner wurde die Auswertung von zu beschlagnahmenden Datenträgern „insbesondere von Textdateien und E-Mail-Verkehr“ gestattet. Der Beschwerdeführer hatte seine empfangenen und versandten E-Mails vollständig bei seinem Provider gespeichert und widersprach der Beschlagnahme. Daher ordnete das AG Braunschweig als zuständiges Gericht die Beschlagnahme des E-Mail-Accounts bei dem Provider-Unternehmen unter Bezugnahme auf die §§ 94 und 98 StPO ergänzend an. Sodann wurden etwa 2.500 E-Mails auf einen Datenträger kopiert und dieser den Ermittlungsbehörden übergeben.
Nachdem weder das AG noch das LG der Beschwerde abhalfen, legte der Betroffene Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG ließ im Wege einer einstweiligen Anordnung zunächst sämtliche Datenträger, auf denen die von dem Provider zur Verfügung gestellten Dateien des E-Mail-Accounts des Beschwerdeführers gespeichert sind und diesbezügliche Schriftstücke, versiegelt bei dem AG in Verwahrung geben.
2. Die Beschlussgründe
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