01.12.2003 · Fachbeitrag · Beschlagnahme/Durchsuchung
Verdienstausfallentschädigung nach Durchsuchung einer StB- Gesellschaft
| § 17a Abs. 1 S. 1 ZSEG gilt sinngemäß auch für Dritte, die auf Grund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörden Gegenstände herausgeben oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden. Die dadurch entstehenden Kosten und Aufwendungen werden dem Dritten aber nur erstattet, wenn sie notwendig waren (LG Koblenz, Beschluss 11.2.03, 4 Qs 94/02, rkr.). (Abruf-Nr. 032534) |
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