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  • 01.04.2008 | Besteuerungsgrundlagen

    Bloße Vorurteile rechtfertigen keine Schätzung

    Das FA muss sich bei den Schätzungsgrundlagen an der den Umständen nach wahrscheinlichsten Sachverhaltsgestaltung orientieren. Eine Schätzung, die überwiegend auf nicht konkreten Angaben dritter Personen beruht, ist unzulässig, wenn diese Umstände nicht objektivierbar sind (FG Sachsen-Anhalt 12.7.07, 1 K 112/04; Abruf-Nr. 080791).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Steuerpflichtige war eine regional bekannte „Rotlichtgröße“. Steuererklärungen gab er trotz Aufforderung des FA nicht ab. Er wurde daher für die Jahre 2000 bis 2002 im Wege der Schätzung veranlagt. 

     

    Das FA kann jeden Steuerpflichtigen zur Abgabe von Erklärungen auffordern. Selbst völlig grundlose Aufforderungen der Verwaltung schaffen angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Abgabeverpflichtung (BFH 17.1.03, BFH/NV 03, 594). Erfüllt der Betroffene diese Obliegenheiten nicht, darf das FA die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). 

     

    Die Nichtabgabe von Erklärungen rechtfertigt aber keine beliebige Schätzung. Der Senat hatte anhand der Akten von zahlreichen Strafverfahren, die gegen den Kläger geführt worden waren, Informationen gesammelt und ausgewertet. Aussagen von Zeugen und eigene Angaben des Betroffenen, die er gegenüber den Strafgerichten zu seiner Einnahmesituation gemacht hatte, bewiesen so dem Grunde nach steuerpflichtige Einnahmen. Den Einwand des Klägers, er habe von zinslosen Darlehen i.H. von fast 500.000 DM gelebt, hielt das Gericht für unglaubwürdig.