· Fachbeitrag · Schätzung
Richtsatzsammlung ‒ oder: Schluss mit der behördlichen Black-Box
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Der BFH hat das BMF aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten, um dazu Stellung zu nehmen, ob und ‒ wenn ja ‒ unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Schätzung anhand der Richtsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zulässig ist. |
Sachverhalt
Der Kläger (K) betrieb in einer deutschen Großstadt eine Diskothek. Eine Außenprüfung für die Streitjahre 2013 und 2014 beanstandete die Kassen- und Buchführung des K als formell ordnungswidrig. Daher verprobte der Prüfer die Getränkeumsätze und ermittelte einen Rohgewinnaufschlagsatz von knapp 400 Prozent. Dieser wich erheblich von denjenigen Sätzen ab, die den Gewinnermittlungen des K zu entnehmen waren. Daraus folgerte der Prüfer, dass die Betriebseinnahmen und Umsätze unvollständig erklärt worden seien. Auf Grundlage des von ihm errechneten Aufschlagsatzes schätzte er kräftig hinzu, ebenso bei den Erlösen aus Eintrittsgeldern und Garderobendienstleistungen.
Auch das FG ging ‒ was K inzwischen nicht mehr in Abrede stellt ‒ von einer Schätzungsberechtigung aus. Es beanstandete aber sowohl die Schätzungsmethode als auch das -ergebnis des FA. In Ausübung seiner eigenen Schätzungsbefugnis schätzte es die Getränkeumsätze nach Maßgabe eines äußeren Betriebsvergleichs. Dabei orientierte sich das FG im ersten Rechtsgang bei dem von ihm zugrunde gelegten Rohgewinnaufschlagsatz von 300 Prozent zum einen an der vom BMF veröffentlichten Richtsatzsammlung, die für Gastronomiebetriebe in den Streitjahren Rohgewinnaufschlagsätze zwischen 186 Prozent und 376 Prozent (2013) bzw. 186 Prozent und 400 Prozent (2014) sowie einen Mittelwert von jeweils 257 Prozent ausweist. Es berief sich auf einen nur für den Dienstgebrauch der Finanzverwaltung erstellten Erfahrungsbericht vom 23.5.17 über Betriebsprüfungen bei Diskotheken (sog. Fachinfosystem Bp NRW).
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