01.09.2007 | Besteuerungsgrundlagen
Schätzung: Schwarzgeld im Tresor?
Ein Steuerpflichtiger, der Kapitalvermögen im Ausland angelegt hat, muss – soweit er nach Beendigung dieser Anlage keine genauen Auskünfte über den Verbleib des Vermögens geben kann – damit rechnen, dass das FA in den Folgejahren entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen schätzt. Der bloße Hinweis auf den Verbrauch des Geldes reicht nicht aus, um die Zuschätzung zu verhindern (FG Saarland 14.2.07, 1 K 1391/03, Abruf-Nr. 072574). |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um ESt-Bescheide, in denen das FA über die erklärten Einkünfte hinaus weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst hat. Das FA geht davon aus, dass Vermögenswerte aus einer 1992 aufgelösten Anlage in der Schweiz – deren Erträge unstreitig nicht versteuert worden sind – auch nach 1993 noch zu Erträgen führten.
Die Steufa errechnete die Erträge auf der Basis eines Anlagebetrages unter Zugrundelegung von Zinssätzen von jeweils 2 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Zugunsten des Klägers minderte es den Ausgangsbetrag aber um jeweils 50.000 DM pro Jahr. Der Kläger machte geltend, dass er – um zu vermeiden, dass die frühere Steuerhinterziehung entdeckt werde – das Geld ab 1992 zu Hause im Tresor aufbewahrt habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage blieb erfolglos. Bei geschäftlich offensichtlich versierten Personen hält das FG eine ertraglose Aufbewahrung im Tresor „für höchst unwahrscheinlich“. Hinzu kommt, dass der Kläger auf den mehrfachen Hinweis des FA, er möge darlegen, wie das nicht unbeträchtliche Vermögen nach der Beendigung der Anlage Anfang 1992 nach Deutschland verbracht wurde, lediglich vorgetragen hat, Bargeld könne „entweder nur abgeholt oder überbracht worden sein“. Nach Ansicht des FG ist es aber notwendig, die Details des Transfers offenzulegen: Nicht ausreichend seien nur „floskelartige und nichtssagende Äußerungen bezüglich eines Sachverhalts“.
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