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  • 01.03.2005 | Besteuerungsrecht

    Keine Spontanauskunft „auf Vorrat“

    von RA Dr. Carsten Wegner, Berlin
    Die Erforderlichkeit einer Spontanauskunft an eine ausländische Finanzverwaltung kann nicht daraus abgeleitet werden, dass entweder ein Besteuerungsrecht im Ausland oder aber in Deutschland besteht (FG Köln 13.10.04, 2 V 4874/04, Abruf-Nr. 050212).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller (ASt) war Arbeitnehmer der C-AG. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. die Veräußerung von Anteilen an verschiedenen Gesellschaften der C-AG. Nach erfolglosen Versuchen, die Beteiligung an der US-amerikanischen A. an die US-amerikanische Mitgesellschafterin der A. – die D. – für zuletzt 1 Mio. US-Dollar zu veräußern, bot der ASt an, die Anteile selbst zu erwerben und auf eigene Rechnung zu verkaufen. Nach dem Erwerb der Anteile an der A. für 1,3 Mio. US-Dollar nahm der ASt erneut Verhandlungen mit D. auf und veräußerte diese nach seinem Ausscheiden bei der C-AG für 2,2 Mio. US-Dollar an D. 

     

    Nach Auffassung des ASt handelt es sich hierbei um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für welche nach dem einschlägigen DBA den USA das Besteuerungsrecht zusteht. Demgegenüber handelt es sich nach Ansicht des FA für Fahndung und Strafsachen um eine verdeckte Abfindung der C-AG, die als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit in Deutschland zu versteuern ist. Gleichwohl beabsichtigt es, den US-amerikanischen Finanzbehörden eine Spontanauskunft zu erteilen, zumal der ASt keine Steuererklärung in den USA abgegeben hat. 

     

    Entscheidungsgründe

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war erfolgreich. Der ASt hat die Spontanauskunft nicht analog § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Dem steht das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen. Die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 AO i.V.m. Art. 26 Abs. 1 S. 1 DBA USA (BGBl II 92, 355) i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EG-Amtshilfe-Gesetz (BGBl I 85, 2441) liegen auch nicht vor, denn die Spontanauskunft ist nicht „erforderlich“.