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  • 01.03.2007 | Besteuerungsverfahren

    Bürger und Unternehmen werden durchnummeriert

    von OAR Dipl.-Finw. Michael Braun, Korb

    Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15.12.03 (StÄndG 2003, BGBl I 03, 2645) wurden in die AO die §§ 139a bis 139d eingefügt und damit die gesetzliche Voraussetzung für die Einführung eines Identifikationsmerkmals geschaffen: Jede natürliche Person erhält eine Identifikationsnummer, jeder wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer.  

     

    In § 139d AO und § 5 EGAO wurde die Bundesregierung ermächtigt, Folgendes per Verordnung zu regeln: 

    • Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses
    • Richtlinien zur Vergabe der Nummern
    • Löschungsfristen
    • Form und Verfahren der Datenübermittlung
    • Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung der Nummern

     

    Die Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern (StIdV) vom 28.11.06 wurde am 6.12.06 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I 06, 2726). Damit wurde die Grundlage geschaffen, die Identifikationsnummer für natürliche Personen einzuführen (§ 139b AO). Eine Verordnung zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO) existiert noch nicht. Ungeachtet dessen befasst sich die folgende Checkliste mit beiden Identifikationsmerkmalen.