26.03.2010 | Besteuerungsverfahren
Grundsätzlich kein Anspruch auf Akteneinsicht
Es besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren (FG Berlin Brandenburg 25.11.09, 7 K 1213/07, Abruf-Nr. 100874). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Aufgrund einer anonymen Anzeige - das FA kannte den Nachnamen und die Telefonnummer des Hinweisgebers - führte eine fünfköpfige Prüfgruppe der Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eine Prüfung gemäß § 2 SchwarzArbG durch. Der Kläger beantragt Akteneinsicht in die Unterlagen des FA, mit der Begründung, er wolle prüfen, ob es sich bei der Maßnahme um eine Hausdurchsuchung oder eine Besichtigung handele. Ferner wolle er gegen den Hinweisgeber strafrechtlich vorgehen.
Nach Ansicht des FG besteht im Besteuerungsverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf Akteneinsicht. Prüfungsmaßstab ist allein § 22 SchwarzArbG i.V. mit den Vorschriften der AO. Abweichend von anderen Verfahrensordnungen enthält die AO keine Vorschrift über die Gewährung von Akteneinsicht. Der Steuerpflichtige hat damit lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Akteneinsichtsgesuch. Denn zum einen ist diese Ermessensentscheidung gerichtlich nach § 102 FGO nur eingeschränkt überprüfbar; zum anderen entnimmt das FG der fehlenden Regelung den Schluss, dass die Einsichtnahme während eines laufenden Besteuerungsverfahrens nur ausnahmsweise zur Gewährung des rechtlichen Gehörs in Betracht kommt (BFH 4.6.03, VII B 138/01, BStBl II 03, 790).
Eine Ausnahme liege nach Ansicht des FG hier nicht vor, da der Kläger selbst in der Lage sei, zu beurteilen, welche Maßnahme von der FKS ergriffen wurde. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Hinweisgebers gehe aus der Akte nicht hervor: Denn der hinreichende Anlass für eine Prüfung nach §§ 2 ff. SchwarzArbG liege unter der Schwelle des strafprozessualen Anfangsverdachts (§ 152 Abs. 2 StPO), sodass mit einer solchen Prüfung kein Unwerturteil verbunden sein soll.
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