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  • 26.10.2009 | Betriebsprüfung

    § 10 BpO: Wenn der Prüfer Verdacht schöpft

    von RA Dr. Florian Bach, FA SteuerR, Sindelfingen

    Allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Betriebsprüfung finden sich in der Betriebsprüfungsordnung (BpO). § 10 BpO regelt das Prozedere, wenn der Prüfer den Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit erlangt (Checkliste zu § 10 BpO, Wegner, PStR 09, 86 ff.). Nach § 10 Abs. 1 S. 1 BpO hat der Prüfer dann unverzüglich die StraBu zu unterrichten. Um den Steuerpflichtigen vor einer Fortsetzung der Prüfung unter Fortgeltung seiner Mitwirkungspflichten auf „vermintem“ Gebiet zu bewahren, besteht die Unterrichtungspflicht nach § 10 Abs. 1 S. 2 BpO bereits dann, „wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein Strafverfahren durchgeführt werden muss“. Bloße Vermutungen ziehen keine Mitteilungspflicht nach sich.  

     

    Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer haben am 31.8.09 in Übereinstimmung mit dem BMF einen Anwendungserlass zur Handhabung der in § 10 BpO geregelten Unterrichtungspflicht beschlossen (BStBl I 09, 829 f.). Mit dem Erlass wird versucht, dem Prüfer die Bestimmung des Zeitpunkts zu erleichtern, in dem die Mitteilungspflicht entsteht. Hierdurch wird der Prüfer aber zugleich vor der Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB geschützt.  

     

    Vermutung, Verdacht, Unterrichtungspflicht

    Keine tatsächlichen Anhaltspunkte und damit keine Unterrichtungspflicht bestehen bei  

    • Vorliegen und Auswerten von Kontrollmitteilungen;
    • Durchführung von Kalkulationen oder Verprobungen (Geldverkehrsrechnung, Richtsatzverprobung etc.), selbst wenn diese aufgrund vorhandener Differenzen erfolgen;
    • von Richtsatzsammlung abweichendem Betriebsergebnis;
    • der Notwendigkeit von Rückfragen zur Klärung beispielsweise aufgrund einer Verprobung oder der Vorlage einer Kontrollmitteilung;
    • lediglich formellen und kleinen materiellen Fehlern in der Buchführung;
    • offensichtlichem Fehlen schuldhaften Verhaltens oder sonstiger Tatbestandsmerkmale.

     

    Tatsächliche Anhaltspunkte und damit eine Unterrichtungspflicht liegen vor, wenn  

    • die Durchführung von Kalkulationen oder Verprobungen zu Differenzen von einigem Gewicht führen, wie beispielsweise der Erklärung von Vermögenszuwächsen durch unplausible Geldzuflüsse durch Verwandtendarlehen oder Spielgewinne;
    • ungebundene Privatentnahmen, die offensichtlich nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichen, erfolgen;
    • schwerwiegende Buchführungsmängel, insbesondere das Fehlen sonst üblicherweise vorhandener Belege, vorliegen;
    • verschwiegene oder irreführend bezeichnete Bankkonten auftauchen;
    • wesentlich zu niedrig bewertete Aktiv-Bestände oder erheblich zu hoch bewertete passive Bestände des Betriebsvermögens bilanziert werden;
    • in Kontrollmitteilungen enthaltene Einnahmen nicht in der Buchhaltung erfasst sind;
    • eine Selbstanzeige vorliegt;
    • konkrete Verdachtsmomente für die Manipulation von Belegen sprechen.
     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 249 | ID 130923