· Fachbeitrag · Umsatzsteuerbetrug
Umsatzsteuer-Nachschau und Umsatzsteuer-Sonderprüfung
von RA Dr. Daniel Kaiser, FA StR, FA StrR, CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Stuttgart
| Die Grenzen zwischen einer rein umsatzsteuerrechtlichen Prüfung und dem Vorliegen eines steuerstrafrechtlichen Anfangsverdachts sind fließend. Wenn der Steuerpflichtige oder sein Berater die umsatzsteuerrechtlichen Prüfungen nicht mit der notwendigen steuerstrafrechtlichen Sensibilität begleitet und nach Abschluss die geprüften Geschäftsbeziehungen kritisch hinterfragt, kann dies erhebliche Folgen für das spätere Steuerstrafverfahren haben. Die Sonderausgabe gibt Handlungsempfehlungen für die Umsatzsteuer-Nachschau und die Umsatzsteuer-Sonderprüfung und zeigt häufige Fehler und Fallstricke auf, die der Finanzverwaltung in die Hände spielen. |
1. Umsatzsteuer-Nachschau
Die Finanzbehörden haben bei der Auswahl zwischen Umsatzsteuer-Nachschau und Umsatzsteuer-Sonderprüfung einen breiten Ermessensspielraum. Die Finanzverwaltung greift bei vermeintlichen Auffälligkeiten wie hohen Vorsteuererstattungsbeträgen zunächst oft zu dem flexiblen sowie schnell und ohne formale Hürden einsetzbaren Instrument der Nachschau.
Die an die Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG) sowie die Nachschau bei Zöllen und Verbrauchsteuern (§ 210 AO) angelehnte Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) dient nach der Gesetzesbegründung primär der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Die Umsatzsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung und auch keine Durchsuchung im Sinne der StPO, sondern nach der Intention der Finanzverwaltung ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Aus diesem Grund sind weder die Vorschriften für die Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) noch die strafprozessualen Vorschriften unmittelbar anzuwenden. Im Gegensatz zur Außenprüfung ist die Umsatzsteuer-Nachschau nicht auf die Vergangenheit, sondern primär auf gegenwärtige und zukünftige Sachverhalte gerichtet.
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