22.07.2011 | Betriebsprüfung
§ 146 AO: Festsetzung von Verzögerungsgeld
Nach einer Entscheidung des FG Schleswig-Holstein (1.2.11, 3 K 64/10, Abruf-Nr. 111535) kann nach § 146 Abs. 2b AO ein Verzögerungsgeld zwischen 2.500 EUR und 250.000 EUR festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Pflichten zur Einräumung des Datenzugriffs oder zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Betriebsprüfung nicht fristgemäß nachkommt. Sofern nur der Mindestbetrag von 2.500 EUR gefordert wird, ist hierfür keine Begründung erforderlich.
Praxishinweis |
Auch im gestuften Vollstreckungsverfahren kann die Erfüllung von Mitwirkungspflichten durchgesetzt werden. Das Verzögerungsgeld wird aber meist schneller festgesetzt. Zudem ist der Vollzug von Zwangsmitteln einzustellen, wenn die Verpflichtung erfüllt wird - für das Verzögerungsgeld gilt das nicht. |