01.04.2001 · Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung
| Nach § 194 Abs. 3 AO ist die Auswertung der „anlässlich einer Außenprüfung“ festgestellten Verhältnisse insoweit zulässig, als die Feststellung für die Besteuerung anderer Personen von Bedeutung ist. Insoweit können vom Außenprüfer Kontrollmitteilungen gefertigt werden. Ist § 194 Abs. 3 AO aber auch die Ermächtigungsgrundlage für das Vorlageverlangen von Unterlagen, die nichts mit der eigentlichen Betriebsprüfung zu tun haben und nur dem einen Zweck dienen, möglichst viele Kontrollmitteilungen über nicht an der Betriebsprüfung beteiligte Dritte zu fertigen? Weder der Anwendungserlass zur Abgabenordnung noch die Abgabenordnung gehen hierauf näher ein. Das Problem ist verstärkt in den Bankenfällen aufgetaucht, wenn etwa Betriebsprüfer sich von der Bank erst einmal das CpD-Konto vorlegen lassen, um anhand der dortigen Buchungen Kontrollmitteilungen zu fertigen, obwohl sie das CpD-Konto für die Außenprüfung gar nicht benötigen. Es betrifft aber nicht etwa nur Banken. So könnte der Prüfer einer Versicherungsgesellschaft Unterlagen nur zu dem Zweck anfordern, um über Versicherungsnehmer Kontrollmitteilungen schreiben. |
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