24.07.2008 | Betriebsprüfung
Außenprüfung beim Berufsträger kein Tabu
Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen – wie z.B. Steuerberater (StB) und Wirtschaftsprüfer (WP) – kann eine Außenprüfung angeordnet werden (BFH 8.4.08, VIII R 61/06, Abruf-Nr. 081835). |
Sachverhalt
Der Kläger erzielt als StB/WP Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Das FA ordnete bei ihm eine Außenprüfung wegen ESt und USt für die Veranlagungszeiträume 1998/99 an.
Entscheidungsgründe
Die Prüfungsanordnung ist rechtmäßig. Nach § 193 Abs. 1 AO ist bei Steuerpflichtigen, die freiberuflich tätig sind, eine Außenprüfung zulässig. Die Befugnis des FA zur Anordnung einer Außenprüfung wird nach Ansicht des BFH nicht dadurch eingeschränkt, dass der Kläger als Berufsträger zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (§ 57 Abs. 1 StBerG) und er im Besteuerungsverfahren Auskünfte über Umstände verweigern darf, die ihm in seiner Eigenschaft als Steuerberater bekannt geworden sind (§ 102 Abs. 1 Nr. 3b AO – vgl. auch BFHE 205, 234, 241; Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 193 AO Rn. 14, jeweils m.w.N.).
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nach Ansicht des BFH auch nicht daraus, dass die Finanzverwaltung seit dem Jahr 2000 nicht mehr allgemein darauf verzichtet, anlässlich von Außenprüfungen bei zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen Kontrollmitteilungen (§ 194 Abs. 3 AO) zu fertigen, aufgrund derer dann Maßnahmen gegen Mandanten des Berufsträgers ergriffen werden könnten.
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