22.10.2010 | Betriebsprüfung
Befristete Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung
Auch bei einem Antrag auf befristetes Hinausschieben des Prüfungsbeginns entfällt die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 S. 1 2. Alt. AO nur, wenn das FA nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Antragseingang der Prüfung beginnt (BFH 17.3.10, IV R 54/07, Abruf-Nr. 102219). |
Sachverhalt
Das FA erließ am 4.11.96 eine Prüfungsanordnung und teilte mit, es wolle voraussichtlich Anfang Dezember 96 mit einer Außenprüfung der Jahre 93/94 beginnen. Mit Schreiben vom 19.11.96 teilte das FA die antragsgemäße Verschiebung des Prüfungsbeginns auf Mitte Januar 97 mit. Weiter führte es aus, der Ablauf der Festsetzungsverjährung sei seit Eingang des Verschiebungsantrags gehemmt.
Tatsächlich begann die Außenprüfung am 30.3.00. Das FG gab der Klage gegen die am 1.2.01 erlassenen Änderungsbescheide statt. Die Revision des FA blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des BFH ist Festsetzungsverjährung eingetreten. Zwar habe der Antrag auf Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung - ungeachtet der beantragten Dauer der Verschiebung - dazu geführt, dass die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 S. 1 2. Alt. AO zunächst eingetreten und auch nicht allein wegen des Ablaufs der beantragten Frist rückwirkend wieder entfallen sei. Die Ablaufhemmung sei im Streitfall jedoch deshalb wieder entfallen, weil das FA nicht innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Antragseingang mit einer Prüfung begonnen hat. Dem FA verbleibe nach Eingang eines Antrags i.S. des § 171 Abs. 4 S. 1 2. Alt. AO nicht unbegrenzte Zeit, mit der Außenprüfung zu beginnen.
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