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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Festsetzung war nicht verjährt, Ablauf war nach § 171 Abs. 4 S. 1 Alternative 2 AO gehemmt

    von ORRin Daniela Schelling, Stuttgart

    | Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Beginn der Außenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, läuft die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 S. 1 AO nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Dies gilt aber nur, soweit ein entsprechender Antrag auch ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Kläger erzielten in 2004 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen. Das FA erließ am 5.12.05 einen Einkommensteuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung. Am 25.11.08 wurde eine Prüfungsanordnung erlassen. Die Außenprüfung sollte am 15.12.08 beginnen. Dagegen erhoben die Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage. Das FA fragte mit Schreiben vom 27.10.09 an, ob die Kläger damit einverstanden seien, den Prüfungsbeginn bis zum Abschluss des Klageverfahrens zu verschieben. Mit Schreiben vom 20.11.09 erklärten sie ihr Einverständnis.

     

    Aufgrund von Mitteilungen für 2004 über Beteiligungsgesellschaften erließ das FA am 29.12.09 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2004 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Hiergegen haben die Kläger am 11.01.10 Einspruch eingelegt.