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  • 28.01.2008 | Betriebsprüfung

    BFH bestätigt Rechtsprechung zum Datenzugriff

    von OAR Dipl.-Finw. Michael Braun, Korb
    1.Der Steuerpflichtige muss der Außenprüfung Ein- und Ausgangsrechnungen, die im Original in Papierform vorlagen und später durch Scannen digitalisiert wurden, per Bildschirm lesbar machen. Ein Abwenden dieser Verpflichtung durch Papierausdrucke ist nicht möglich. 
    2.Der Datenzugriff erstreckt sich u.a. auf die Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige darf bestimmte Einzelkonten, die sich aus seiner Sicht nur auf das handelsrechtliche, nicht aber auf das steuerliche Ergebnis auswirken, nicht sperren. 
    (BFH 26.9.07, I B 53/07, I B 54/07, Abruf-Nr. 073602 und 073603)

     

    Sachverhalt

    Im Prüfungszeitraum 2001 bis 2003 hatte die Klägerin die Eingangsrechnungen zunächst im Original aufgehoben, und später zusammen mit steuerlich nicht relevanten Unterlagen auf elektronische Datenträger gescannt; eine Trennung dieser Daten war nicht mehr möglich. Die Originale wurden vernichtet. Ab dem 1.1.02 nutzte die Klägerin ein System, das technisch eine Trennung zwischen steuerlich relevanten und nicht relevanten Unterlagen ermöglichte. 

     

    Die Klägerin verweigerte den unmittelbaren Zugriff auf die ohne Trennungsmöglichkeit gescannten und gespeicherten Belege, bot aber an, die Belege auszudrucken. Zudem verweigerte die Firma den Zugriff auf folgende, ihrer Ansicht nur handelsrechtlich, nicht aber steuerlich relevante Konten: 

    • Drohverlustrückstellungen aus schwebenden Geschäften
    • nichtabzugsfähige Betriebsausgaben
    • Aufwendungen für handelsrechtliche Steuerumlagen der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft

     

    Entscheidungsgründe

    Digitalisierte Daten müssen vom Steuerpflichtigen nach § 147 Abs. 5 HS. 1 AO auf seine Kosten lesbar gemacht werden. Dazu hat der Steuerpflichtige dem Prüfer die bei ihm vorhandene Hard- und Software zur Verfügung zu stellen, damit dieser das gespeicherte Abbild der Belege unmittelbar am Bildschirm einsehen kann. Es ist nicht möglich, die Unterlagen ersatzweise auszudrucken (§ 147 Abs. 5 HS 2 AO). Diese Vorschrift legt lediglich eine weitere Pflicht des Steuerpflichtigen zum Ausdrucken der Unterlagen auf Verlangen des FA fest. Mit Einführung des digitalen Datenzugriffs (§ 147 Abs. 6 AO) wurde die Verpflichtung zur Lesbarmachung nicht beeinträchtigt. Der Datenzugriff erweitert die Rechte des FA und schränkt die bisher bestehenden Befugnisse nicht ein.