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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium

    Entwurf zur Neufassung der GoBD ‒ Fördermöglichkeiten nutzen

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Valder und Timo Wilhelms, GTK Consulting GmbH

    | Vier Jahre nach Veröffentlichung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) mit BMF-Schreiben vom 14.11.14 wurde bereits am 5.10.18 ein Entwurf zur Neufassung der GoBD (IV A 4 - S-0316 / 14 / 10003-13) veröffentlicht. Damit passt das BMF die GoBD an die fortschreitenden technischen Entwicklungen an. |

    1. Verfahrensdokumentation

    Zunächst stellt das BMF in Rn. 3 ff. klar, dass nach § 140 AO außersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§§ 238 ff. HGB, §§ 91 ff. AktG, §§ 41 ff. GmbHG oder § 33 GenG), die für die Besteuerung von Bedeutung sind, genauso wie gewerberechtliche oder branchenspezifische Aufzeichnungspflichten (ApBetrO, EichO, FahrlG, GewO, § 26 KWG oder § 55 VAG) auch für das Steuerrecht zu erfüllen sind. Neben den außersteuerlichen und steuerlichen Büchern sind aber auch Aufzeichnungen und Unterlagen zu Geschäftsvorfällen aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind (BFH 24.6.09, VIII R 80/06, PStR 09, 251).

     

    Eine abschließende Definition der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Aufzeichnungen und Unterlagen kann die Finanzverwaltung nicht abstrakt für alle Unternehmen geben, weil betriebliche Abläufe sowie die Buchführungs- und Aufzeichnungssysteme zu unterschiedlich sind.