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  • 01.01.2004 · Fachbeitrag · Betriebsprüfung / Datenzugriff

    Die Kontrolle der Kassenbuchführung mit Hilfe statistischer Testverfahren

    | Die Kontrollinstrumente der Finanzbehörde sind seit dem 1.1.02 um das Recht auf Datenzugriff bei Betriebsprüfungen erweitert worden. § 147 Abs. 6 AO eröffnet drei verschiedene Formen des Datenzugriffs, deren Auswahl und Kombination im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde steht (BMF 16.7.01, BStBl I 01, 415): Der Prüfer kann im Wege des "Nur-Lese-Zugriffs" Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung der Unterlagen nutzen. Er kann aber auch verlangen, dass die gespeicherten Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet werden ("mittelbarer Zugriff") oder dass ihm im Wege der "Datenträgerüberlassung" die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden (zu Einzelheiten Bilsdorfer, Die Betriebsprüfung und die erweiterte Möglichkeit des Datenzugriffs, PStR 01, 76; zu offenen Fragen Burkhard, Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung, PStR 03, 32 ff.). |