· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Manipulationen an elektronischen Aufzeichnungssystemen: ein Fall des § 268 StGB
von RR Tobias Teutemacher, Münster
| Aufgrund zunehmender Manipulationen mittels Zapper sind seit dem 1.1.20 elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO i. V. m. § 1 S. 1 KassensicherungsVO (KassenSichV) (= elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen) mit einer vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten. Dazu im Einzelnen: |
1. Einführung
Großzügige Übergangsregelungen des Bundes (bis 30.9.20) bzw. Billigkeitsregelungen der Länder (bis 31.3.21) sorgten dafür, dass letztendlich erst ab dem 1.4.21 alle entsprechenden elektronischen Aufzeichnungssysteme fälschungssichere Datenspeicherungen auf der TSE ablegen.
Als Zapper bezeichnet man Software (Manipulationstools), die vor allem in elektronischen Aufzeichnungssystemen, Taxametern, Geldspielautomaten, u. v. m. als fester Bestandteil im Hauptprogramm integriert werden, und mit deren Hilfe die über den Tag eingegebenen Transaktions- und Umsatzdaten nachträglich verringert oder gelöscht werden können. Sie werden dabei meistens von einem externen Speichermedium, z. B. USB-Stick, SD-Karte, ausgeführt. Nach erfolgter Manipulation löschten diese Tools die Datensätze grundsätzlich rückstandslos und passten die verbliebenen Umsatzdaten entsprechend an. Die im Rahmen von Betriebsprüfungen der Finanzbehörden den Prüferinnen und Prüfern übergebenen GoBD-Datenexporte (§ 147 Abs. 6 AO) enthielten dementsprechend keine Hinweise mehr auf diese Manipulationen.
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