27.03.2009 | Betriebsprüfung
LSt-Außenprüfung: Umfang des Datenzugriffs
Der digitale Datenzugriff in Form der Datenträgerüberlassung bei einer LSt-Außenprüfung beschränkt sich nicht nur auf die Lohnbuchhaltung. Vielmehr kann auch die Finanzbuchhaltung steuerlich relevante Daten zur Lohnbesteuerung beinhalten und ist daher ebenfalls zur Verfügung zu stellen (FG Münster 16.5.08, 6 K 879/07, Abruf-Nr. 090088). |
Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsbeklagte hatte dem FA auf einem gesonderten Datenträger für die LSt-Außenprüfung die Lohnbuchhaltung zur Verfügung gestellt. Der gesonderten Anforderung, die gesamte Finanzbuchhaltung auf einem Datenträger vorzulegen, entsprach sie nicht, mit der Begründung, das Datenzugriffsrecht bei einer LSt-Außenprüfung beschränke sich auf die Lohnbuchhaltung.
Entscheidungsgründe
Nach § 200 Abs. 1 AO ist der Steuerpflichtige verpflichtet, dem FA Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht vorzulegen. Der sachliche Umfang richtet sich danach, in welchem Umfang eine Aufbewahrungspflicht von Buchführungsunterlagen besteht. Aufzeichnungen aus der Finanzbuchhaltung fallen zweifelsfrei unter die Vorlagepflicht. Durch die Einführung des Datenzugriffs (§ 147 Abs. 6 AO) wurde der sachliche Umfang einer Außenprüfung weder erweitert noch eingeschränkt, weshalb er sich natürlich auch auf die Finanzbuchführung erstreckt. Diese Grundsätze der Mitwirkungspflicht und des Datenzugriffs haben gemäß § 42f EStG auch Gültigkeit für die LSt-Außenprüfung.
Der Einwand der Klägerin, der Datenzugriff erstrecke sich nur auf steuerrelevante Daten, weshalb sie für die LSt-Außenprüfung auch nur die Lohnkonten vorlegte, geht fehl. Denn steuerrelevant ist eben auch die Finanzbuchhaltung, denn nur dort kann überprüft werden, ob Sachzuwendungen, geldwerte Vorteile und Reisekosten richtig besteuert wurden. Als weitere Beispiele nannte das FG Provisionszahlungen an Arbeitnehmer, Dienstwohnungen, Forderungen an Arbeitnehmer sowie lohnbezogene Rückstellungen und Abgrenzungsposten.
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