29.06.2009 | Betriebsprüfung
Neues vom Datenzugriff: Zuckerbrot und Peitsche
von OAR Dipl.-Finw. Michael Braun, Waiblingen
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 (JStG 19.12.08, BGBl I 08, 2794; § 146 Abs. 2a und 2b AO) hat der Gesetzgeber nun die Möglichkeit eröffnet, auf schriftlichen Antrag seit dem 1.1.09 elektronische Bücher und Aufzeichnungen im Ausland zu führen. Er trägt dem Interesse der Wirtschaft Rechnung, hierdurch die Kosten der Buchführungs- und Aufzeichnungsarbeiten zu verringern. Er ist der Auffassung, die in § 146 Abs. 2a AO genannten Voraussetzungen hätten begrenzende Wirkung und würden eine effiziente Kontrolle durch die Steuerverwaltung sicher stellen.
1. Was darf verlagert werden?
Die mittels eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung bzw. sonstige Aufzeichnungen dürfen ins Ausland verlagert werden, Papier dagegen nicht. So muss beispielsweise eine unangekündigte Umsatzsteuer-Nachschau die Möglichkeit haben, Rechnungen in Papierform einzusehen.
2. Wohin darf verlagert werden?
Die Buchführung darf in EU-Staaten und in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes (Norwegen, Liechtenstein, Island) verlagert werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Steuerpflichtige muss die Zustimmung des ausländischen Staates vorlegen, dass dieser mit dem Zugriff der deutschen Finanzverwaltung auf die auf einem ausländischen Server liegenden Daten i.S. des § 147 Abs. 6 AO einverstanden ist.
- Der ausländische Standort muss angegeben werden.
- Der Steuerpflichtige muss seinen steuerlichen Pflichten bislang ordnungsgemäß nachgekommen sein.
- Der Datenzugriff muss in vollem Umfang möglich sein (§ 147 Abs. 6 AO).
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