26.10.2009 | Betriebsprüfung
Ort der Außenprüfung bei einer Beschlagnahme der Prüfungsunterlagen
Die ausnahmsweise Durchführung der Außenprüfung an Orten, die dem Steuerpflichtigen nicht ohne weiteres zugänglich sind, sieht das Gesetz ausdrücklich vor (BFH 15.5.09, IV B 24/09, Abruf-Nr. 093444). |
Sachverhalt
Bei der A-GmbH und ihrem Geschäftsführer sowie den übrigen Unternehmen seiner Unternehmensgruppe wurden im Rahmen einer Fahndungsaktion am 11.6.08 am Hauptsitz der Antragstellerin Unterlagen in einem solchen Umfang beschlagnahmt, dass diese durch ein Möbelspeditionsfahrzeug abtransportiert werden mussten. Die Unterlagen wurden in die Asservatenkammer der Steufa verbracht. Bei dieser Asservatenkammer handelt es sich um ein Lagergebäude in einem Gewerbegebiet, in dem sich auch zwei Büroräume für Arbeiten vor Ort befinden.
Mit Bescheid vom 15.9.08 ordnete das FA für die A-GmbH eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 2001 bis 2006 an. Der Prüfer hatte den Geschäftsführer zuvor bereits darüber informiert, dass die Prüfung in der Asservatenkammer beginnen werde.
Entscheidungsgründe
Vorliegend ist nach Ansicht des BFH nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Asservatenkammer rechtmäßig als Prüfungsort bestimmt worden ist. Es genügt, dass die Behörde spätestens in der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ihre Ermessensausübung begründet (BFH 27.3.02, XI B 49/00, BFH/NV 02, 1013). Dabei kann in der Begründung auch auf ein bestimmtes, an den Einspruchsführer gerichtetes Schreiben Bezug genommen werden.
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