· Fachbeitrag · Beweiserhebung im Besteuerungsverfahren
Wohnungsbesichtigung durch die Steuerfahndung kann rechtswidrig sein
von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg
| Der BFH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Steuerfahnder als sog. Flankenschützer rechtmäßig ist, um die Angaben der Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren zu überprüfen. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige S war angestellte Geschäftsführerin eines Restaurants und als selbstständige Unternehmensberaterin tätig. Sie machte erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Gemäß einer Skizze gehörte zur Wohnung ein Zimmer, das maschinenschriftlich mit „SCHLAFEN“ bezeichnet war. Dies war durchgestrichen und handschriftlich durch „ARBEIT“ ersetzt worden, wobei keiner der übrigen Räume als Schlafzimmer bezeichnet worden war. Das FA erließ einen Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN), in dem die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Betriebsausgaben angesetzt wurden. Da unklar war, wo geschlafen wurde, wurde ein sog. „Flankenschutzprüfer“ eingeschaltet, ein Steuerfahnder. Er erschien unangekündigt bei der S, wies sich per Dienstausweis aus und betrat die Wohnung, da die S der Besichtigung unter Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren nicht widersprach. Der Beamte stellte fest, dass das Arbeitszimmer existierte; abweichend von der Skizze verfügte die Wohnung über zwei weitere Räume, von denen S einen als Schlafzimmer nutzte. In seinem Vermerk an den Veranlagungsbezirk wies der Fahnder darauf hin, dass die S demnächst umziehen werde.
Gegen die Besichtigung legte die S Einspruch ein, der als unzulässig verworfen wurde, sodass sie Klage auf die Feststellung erhob, dass die Besichtigung rechtswidrig gewesen sei. Nachdem auch das FG die Klage als unzulässig abgewiesen hatte, legte die S erfolgreich Revision ein.
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