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  • 01.05.2006 | Betriebsprüfung

    Problem: Verdeckte Gewinnausschüttung

    von RAin StBin Dr. Carmen Griesel, Düsseldorf

    Drei Gesellschafter, die ihrerseits freiberuflich als Architekten oder Ingenieure in der Baubranche tätig sind, gründeten eine GmbH, die ein größeres Bauprojekt verwirklichen und dieses anschließend vermieten und verwalten sollte. Die GmbH vergab erforderliche Planungs- und Beratungsleistungen und leistete die jeweils geforderten Zahlungen an die Gesellschafter.  

     

    Betriebsprüfung: Verdeckte Gewinnausschüttung

    Jahre später wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung alle Zahlungen an die Gesellschafter von rd. 1,5 Mio EUR als vGA behandelt, da die Gesellschafter Abrechnungen und Verträge, die einem Fremdvergleich standgehalten hätten, nicht vorlegen konnten. Im Laufe der Betriebsprüfung konnte jedoch nachgewiesen werden, dass die Abrechnungen auf die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zurückzuführen waren. § 4 HOAI sieht vor, dass bei fehlender schriftlicher Vereinbarung die jeweiligen Mindestsätze für erbrachte Leistungen als vereinbart gelten.  

     

    Die Betriebsprüfung erkannte die Berechnungen nach der HOAI nicht vollständig an, sondern legte veränderte Berechnungsmaßstäbe unter Berufung auf die HOAI zu Grunde. Nach Ansicht der Betriebsprüfung verblieb als vGA ein Betrag von rd. 300.000 EUR, der zu gleichen Teilen an die Gesellschafter ausgezahlt wurde. Die Steuernachzahlungen konnte die Gesellschaft nicht aufbringen und musste daher Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter klagte anschließend gegen die Gesellschafter auf Rückzahlung der vGA in das Gesellschaftsvermögen. 

     

    Praxishinweis: Die zutreffende Anwendung der HOAI durch die Betriebsprüfung sollte kritisch hinterfragt werden, da die Abrechnung nach dem komplexen Regelwerk der HOAI selbst von betroffenen Architekten und Ingenieuren nicht fehlerfrei beherrscht wird. Zumindest sollte die Einholung einer fachkundigen Stellungnahme von dritter Seite erwogen werden. 

     

    Ein Anspruch auf Rückzahlung vGA besteht nach § 31 Abs.1 GmbHG, wenn die verdeckten Gewinnausschüttungen das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nach § 30 Abs.1 GmbHG verletzen. Es kommt daher entscheidend auf die Frage an, ob die vGA zu einer Unterbilanz bzw. Überschuldung der Gesellschaft geführt oder diese verstärkt haben. Die steuerrechtliche Qualifizierung als „vGA“ durch die Betriebsprüfung reicht demgegenüber nach Ansicht des BGH (GmbHR 97, 791) nicht aus, um einen darüber hinaus gehenden Rückzahlungsanspruch – ohne Verletzung des Kapitalerhaltungsgebotes – zu begründen (a.A. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 29 Rn. 51).