Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Sponsoring und Mäzenatentum im Fokus der Steuerfahndung (Teil 1)

    von RA Dr. Andreas Höpfner, FA StR, StB Flick Gocke Schaumburg, Bonn, und RAin Margarete Weiß, Clifford Chance, Frankfurt a.M.

    | Die steuerliche Behandlung von Sponsoring-Leistungen ist oft Streitpunkt in Betriebsprüfungen ‒ sowohl beim Sponsor als auch beim Zuwendungsempfänger. Der diesbezügliche Leistungsaustausch gerät ‒ aufgrund z. T. beträchtlicher Summen ‒ vermehrt ins Blickfeld steuerstrafrechtlicher Ermittlungen. Betroffen ist vor allem das Sportsponsoring. Im Rennsport wurden jüngst etliche Fahndungsverfahren geführt. Der folgende Beitrag basiert auf dem Vortrag des Autors mit dem gleichlautenden Titel auf dem PStR-Kongress 2021 und den dortigen Tagungsunterlagen. |

    1. Begrifflichkeiten und Erscheinungsformen

    Klassische Formen des Sponsorings sind z. B. die Trikot- oder Bandenwerbung im Sport oder die Finanzierung von Rundfunk- oder Fernsehsendungen zu Reklamezwecken (Schröder, NJW 04, 1353). Prominent geworden sind steuerstrafrechtliche Ermittlungen beim Sponsoring im Profifußball (BFH 30.8.17, II R 46/15, BStBl. II 19, 38 oder die Ermittlungen beim DFB wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Einnahmen aus Bandenwerbung). Die Finanzverwaltung definiert Sponsoring im sog. Sponsoring-Erlass (BMF 18.2.98, IV B 2 ‒ S 2144 ‒ 40/98, BStBl. I 98, 212) wie folgt:

     

    • Definition Sponsoring

    Sponsoring ist die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen, um Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen zu fördern, womit i. d. R. auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen des Sponsors beruhen oft auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen ihm und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.