01.07.2002 · Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Prüfungserfahrungen bei Gynäkologen
| Bei der Prüfung eines Gynäkologen aus Schleswig-Holstein hat die Finanzverwaltung festgestellt, dass Erlöse für das Einsetzen von Intra-uterinpessaren (IUP oder Spirale) nur in sehr geringem Umfang erklärt wurden. Auch Einkäufe von IUP durch den Gynäkologen konnten zunächst nicht festgestellt werden. Der Gynäkologe erklärte, dass er den Patientinnen Rezepte ausgestellt hätte, mit denen diese die Spiralen in der Apotheke selbst erworben und abgeholt hätten. Die Rückfrage bei ortsansässigen Apothekern ergab, dass Spiralen grundsätzlich nur an Ärzte und nicht direkt an Patientinnen abgegeben werden. Im Rahmen eines Auskunftsersuchens bei einer Großhandelsapotheke konnte dann festgestellt werden, dass der Gynäkologe persönlich dort Spiralen gegen Barzahlung bezogen hatte. |
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